Zulassung von Ausnahmen nach § 69 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) für Fütterungsversuche zu Forschungs- und Untersuchungszwecken
Ausnahmegenehmigungen nach § 69 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) für Fütterungsversuche zu Forschungs- und Untersuchungszwecken werden vom Landesverwaltungsamt erteilt.
Erforderliche Unterlagen:
- formloser Antrag mit detaillierter Beschreibung des Vorhabens
Ansprechpartnerin:
Frau Dr. Bochnia
Telefon: +49 345 514 2145
Fax: +49 345 514-2699
E-Mail
Hinweise zum Verfahren:
Die Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt und ist kostenpflichtig.